NDC Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Nachfolgende AGB finden auf alle Geschäftsbeziehungen der NDC Deutschland GmbH (nachfolgend „NDC“), d.h. auf sämtliche Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen, Anwendung, soweit der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB auch dann für zukünftige Geschäftsbeziehungen, wenn nicht erneut ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde.

1.2 Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen Inhalt einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung zwischen NDC und dem Vertragspartner geworden sind.

1.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn NDC ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsinhalt/Preise

2.1 Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch NDC.

2.2 Grundlagen der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2.3 Alle Preise verstehen sich einschließlich handelsüblicher Verpackung.

3. Lieferfristen/Lieferverzug

3.1 Fixgeschäfte (§ 376 Abs. 1 HGB) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

3.2 Beruht die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungsfristen auf höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Pandemien oder auf ähnlichen Ereignissen, z. B. Streik, Aussperrung etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.

3.3 Eine solche angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen tritt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung von NDC ein, wenn NDC ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder NDC noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder NDC im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3.4 Sofern die in 3.2 und 3.3 genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist NDC zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferbedingungen

4.1 NDC ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

4.2 Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung, der Herstellung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen, produktspezifischen Toleranzgrenzen zulässig.

5. Gefahrübergang/Lieferung

5.1 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, ist NDC berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.

5.2 NDC ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Vertragspartners gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Die Rechnungen der NDC sind mit Zugang beim Vertragspartner fällig und innerhalb von 28 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug zu zahlen.

6.2 Gerät der Vertragspartner in Verzug, stehen NDC Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz) zu. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

6.3 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch der NDC durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, ist NDC berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften die Leistung zu verweigern und, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann NDC vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB).

6.4 Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners unberührt.

7. Besondere Pflichten des Vertragspartners

7.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, NDC unverzüglich über besondere Anforderungen an die Eignung der Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck oder über alle Fragen zu unterrichten, die die sichere Verwendung oder den Einbau in andere Fertigerzeugnisse beeinträchtigen können. In diesem Fall hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass alle zuständigen Behörden oder Organisationen in gleicher Weise unterrichtet werden. Zur Unterstützung bei der Rückverfolgung von Produkten, die Gegenstand späterer Anfragen sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, die erforderlichen Aufzeichnungen über Verkäufe zu führen und diese Informationen NDC auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner hat ferner dafür zu sorgen, dass alle vernünftigerweise durchführbaren Maßnahmen ergriffen werden, um Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu beseitigen, die sich aus der Verwendung oder Lagerung der Waren ergeben könnten. Hat der Vertragspartner eine Beanstandung der Ware oder der durchgeführten Arbeiten, so hat er dies unverzüglich dem autorisierten Personal des NDC mitzuteilen und die Ware zur Überprüfung vorzulegen. Erst nach der Überprüfung wird NDC eine Entschädigung oder einen Austausch in Betracht ziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit NDC bei der Bearbeitung und Untersuchung solcher Reklamationen vollständig zusammenzuarbeiten.

7.2 Waren, die nach dem Entwurf des Vertragspartners hergestellt werden, sind keine Grundlage für eine Haftung von NDC. NDC haftet nicht für Verluste oder Schäden, die direkt, indirekt, als Folge oder anderweitig entstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, NDC von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung von Patenten oder anderen geistigen Eigentumsrechten, die mit einem solchen Entwurf verbunden sind, freizustellen. Der Entwurf des Vertragspartners muss ferner den gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Design und Herstellung entsprechen. Für den Fall, dass ein Rückruf der von NDC gelieferten Waren aufgrund eines Produktfehlers erforderlich ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei einer Rückrufaktion, die von einer geeigneten Partei eingeleitet wird, voll mitzuwirken, unabhängig davon, ob eine solche Rückrufaktion gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der NDC gegenüber dem Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche Eigentum der NDC.

8.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die NDC unverzüglich zu benachrichtigen.

8.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, sofern er die vereinbarte Vergütung erhält oder kein Abtretungsverbot vereinbart wird. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt den aus der Veräußerung erwachsenden Anspruch auf den Kaufpreis an die NDC sicherungshalber ab. Er bleibt jedoch zum Einzug der sicherungshalber abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange diese Ermächtigung nicht widerrufen wird.

8.4 Im Fall der Verarbeitung von Vorbehaltswaren erfolgt diese im Auftrag und für die NDC als Hersteller im Sinne der §§ 950 ff. BGB. In diesem Fall steht der NDC an der durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Sache Miteigentum im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Ebenso steht der NDC anteiliges Miteigentum an der neuen Sache zu, wenn neben den Vorbehaltswaren Waren Dritter mitverarbeitet werden. Veräußert der Vertragspartner die von ihm neu hergestellte Sache weiter, so tritt er bereits jetzt den ihm zustehenden Anspruch aus der Veräußerung sicherungshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.

8.5 Bei Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Vorbehaltsware hat der Vertragspartner die NDC unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen dem Vertragspartner aus der Beschädigung oder Beeinträchtigung Ansprüche gegen Dritte, so tritt er diese Ansprüche bereits jetzt sicherungshalber an die NDC ab.

8.6 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der NDC zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die NDC auf Anforderung des Vertragspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

8.7 Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die NDC berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; NDC ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf die NDC diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9. Gewährleistung

9.1 Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Mangel bei NDC unverzüglich, d.h. innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung des Mangels bzw. bei offensichtlichen Mängeln (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) innerhalb von 5 Werktagen ab Ablieferung, schriftlich anzuzeigen.

9.2 Für Transportschäden gilt § 438 HGB. Unterlässt der Vertragspartner die Anzeige so haftet er für den Schaden, der der NDC aufgrund der Vermutungswirkung des § 438 HGB, insbesondere aus dem Verlust der Ansprüche gegen den Frachtführer, entsteht.

9.3 Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Vertragspartner oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

9.4 NDC ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.5 Der Vertragspartner hat der NDC die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn NDC ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ein- und Ausbaukosten trägt NDC nach den gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus, kann NDC die hieraus entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) vom Vertragspartner ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.

9.6 Liefert NDC zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.

9.7 Für Schadensersatzansprüche bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer und Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen NDC und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10. Schadensersatz/Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners bestehen im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die NDC, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen,
– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.2 Die sich aus Ziffer 10.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Personen, deren Verschulden die NDC nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Verjährung

11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2 Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gemäß Ziffer 10.1 S. 1 und S. 2, 1. Spiegelstrich sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Urheberrecht

12.1 An sämtlichen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“), die dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, behält NDC sich Eigentums- und Urheberrechte vor.

12.2 Der Vertragspartner darf die Unterlagen, vorbehaltlich ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung der NDC, Dritten weder als solche noch ihrem Inhalt nach zugänglich machen.

12.3 Eine Nutzung und/oder Vervielfältigung der Unterlagen ist nur insoweit erlaubt, als dies für den Abschluss oder die Durchführung des Vertrags erforderlich ist. Insbesondere darf der Vertragspartner die Unterlagen nur Mitarbeitern zugänglich machen, die Kenntnis von den Unterlagen haben müssen.

12.4 Der Vertragspartner hat die Unterlagen gegen unberechtigten Zugriff zu schützen und unverzüglich und unaufgefordert auf seine Kosten an NDC zurückzugeben, soweit ein Vertrag nicht zustande kommt oder die Unterlagen für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden. Selbiges gilt im Falle der einer Beendigung des Vertrags.

13. Sonstiges

13.1 Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

13.2 Alleiniger – auch internationaler – Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der NDC. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

14. Zusätzliche Vertragsbedingungen für Serviceleistungen

14.1 Gegenstand der Servicevereinbarung

14.1.1 NDC übernimmt auf Anfrage und ohne Pflicht zur Annahme der Anfrage auch beratende Tätigkeiten. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung, für die diese AGB gelten.

14.1.2 NDC ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

14.2 Servicearbeiten werden montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt. Werden die Überprüfungsarbeiten auf Wunsch des Vertragspartners außerhalb der zuvor genannten Zeitraums durchgeführt, werden die Pauschalen mit Überstundenzuschlägen gesondert in Rechnung gestellt.

14.3 Mitwirkung des Vertragspartners

14.3.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass die Produkte ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden.

14.3.2 Der Vertragspartner stellt sicher, dass NDC, nach Terminabstimmung, ohne Wartezeiten Zugang zu den Produkten für die jeweils durchzuführenden Tätigkeiten hat.

14.4 Vergütung

14.4.1 NDC stellt dem Vertragspartner die Durchführung der in Ziffer 14.1.1 genannten Tätigkeiten in Rechnung.

14.4.2 Die einzelnen Preise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.

14.5 Haftung

Für die Haftung gelten die Bestimmungen in Ziffer 10.


Elevator-drives.de ist der Handelsname von NDC Deutschland GmbH

Unternehmen
NDC Deutschland GmbH

Registrierte Adreße
Dammtorstraße 12
20354
Hamburg
Deutschland

Mehrwertsteuer
48/725/02500

Kontakte
+49 (40) 822 164 67, info@elevator-drives.de


Ausführung:
QCD1018-3 vA 0723