NDC Kaufbedingungen

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Kauf von Waren und/oder Dienstleistungen durch NDC Deutschland GmbH, Wissenschaftspark, Munscheidstraße 14, 45886 Gelsenkirchen.

1. Umfang der Anwendung

  1. 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen NDC Deutschland GmbH (nachfolgend "NDC" genannt), d.h. für alle Einkäufe, Lieferungen, Leistungen oder sonstigen Verträge, sofern der Vertragspartner von NDC (nachfolgend "Vertragspartner", "Verkäufer" oder "Lieferant" genannt) Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht anders vereinbart, auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  2. 1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen NDC und dem Vertragspartner zum Vertragsbestandteil.
  3. 1.3 Der Einbeziehung etwaiger Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie sind für NDC nicht verbindlich, es sei denn, sie werden von NDC ausdrücklich und schriftlich anerkannt.

2. Warenbestellung, Vertragsabschluss

  1. 2.1 Erteilt NDC eine Bestellung, die nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthält, so ist NDC an das Angebot 30 Tage gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme durch den Verkäufer ist der Zugang der Annahmeerklärung bei NDC. Eine Annahme zu einem späteren Zeitpunkt stellt ein neues Angebot des Verkäufers dar.
  2. 2.2 Jede Bestellung stellt ein Angebot von NDC zum Kauf der in der Bestellung angegebenen Waren ("Waren") gemäß diesen Bedingungen dar. Jede Bestellung stellt einen separaten Vertrag dar.
  3. 2.3 Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein, die bestellten Waren zu liefern, wird er NDC unverzüglich per E-Mail darüber informieren und die Bestellung nicht bearbeiten. Wenn NDC die Waren bereits bezahlt hat, erstattet der Verkäufer innerhalb von 10 Tagen den vollen Betrag einschließlich der in Rechnung gestellten Lieferkosten.
  4. 2.4 NDC ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn
    1. 2.4.1 NDC die bestellten Produkte aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, die der Verkäufer zu vertreten hat (z.B. Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften), nicht mehr oder nur noch mit erheblichem Aufwand in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden kann, oder wenn
    2. 2.4.2 nach Vertragsschluss Umstände in der Person des Verkäufers bekannt werden, die geeignet sind, seine uneingeschränkte Zahlungsfähigkeit in Frage zu stellen (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) und dadurch die Durchsetzung des Anspruchs von NDC gefährden. In diesem Fall ist NDC berechtigt, die Zahlung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern und dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann NDC vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB).
    3. 2.4.3 Die weitergehenden Rücktrittsrechte von NDC nach den gesetzlichen Bestimmungen des auf den Vertrag anwendbaren Rechts bleiben unberührt.

3. Zustand der Waren und Inspektion

  1. 3.1 Der Verkäufer muss sicherstellen, dass die Waren:
    1. 3.1.1 mit ihrer Beschreibung und allen anwendbaren Warenspezifikationen übereinstimmen;
    2. 3.1.2 für den vom Verkäufer angegebenen oder dem Verkäufer von NDC ausdrücklich oder stillschweigend mitgeteilten Verwendungszweck geeignet sind. NDC verlässt sich in dieser Hinsicht auf die Fähigkeiten und das Urteilsvermögen des Verkäufers;
    3. 3.1.3 alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Bezug auf die Herstellung, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung, Handhabung und Lieferung der Waren einhalten.
    4. 3.1.4 frei von Rechten Dritter sind und dass die Lieferung der Waren keine Rechte Dritter verletzt. Der Verkäufer stellt NDC auf erstes Anfordern von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.
  2. 3.2 Der Verkäufer stellt sicher, dass er jederzeit über alle Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügt, die er benötigt, um seine Verpflichtungen aus dem Vertrag in Bezug auf die Waren zu erfüllen.
  3. 3.3 NDC kann die Waren vor der Lieferung zu jedem angemessenen Zeitpunkt inspizieren und testen. Der Verkäufer bleibt trotz einer solchen Inspektion oder Prüfung in vollem Umfang für die Waren verantwortlich und eine solche Inspektion oder Prüfung lässt die Verpflichtungen des Verkäufers aus dem Vertrag unberührt.
  4. 3.4 Wenn NDC nach einer solchen Inspektion oder Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Waren nicht den Verpflichtungen des Verkäufers gemäß Abschnitt 3.1 entsprechen oder wahrscheinlich nicht entsprechen werden, informiert NDC den Verkäufer, und der Verkäufer ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung zu gewährleisten.

4. Lieferung von Waren, Gefahrübergang

  1. 4.1 Alle in der Bestellung genannten oder sonst vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.
  2. 4.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, NDC unverzüglich über eine drohende oder eingetretene Lieferverzögerung, den Grund der Verzögerung und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu informieren. Der Eintritt eines Lieferverzuges bleibt hiervon unberührt.
  3. 4.3 Der Verkäufer garantiert, dass:
    1. 4.3.1 die Waren ordnungsgemäß verpackt und so gesichert sind, dass sie ihren Bestimmungsort unversehrt erreichen können;
    2. 4.3.2 jeder Warenlieferung ein Lieferschein beiliegt, der das Datum der Bestellung, die Bestellnummer (falls zutreffend), die Art und Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren (falls zutreffend)), besondere Lagerungsanweisungen (falls zutreffend) und, falls die Waren in Teilmengen geliefert werden, den noch ausstehenden Restbetrag der zu liefernden Waren enthält;
    3. 4.3.3 die Waren frei von Rechten Dritter sind und dass die Lieferung der Waren keine Rechte Dritter verletzt; und
    4. 4.3.4 für den Fall, dass der Verkäufer verlangt, dass NDC Verpackungsmaterial an den Verkäufer zurückschickt, dies auf dem Lieferschein deutlich vermerkt ist. Die Kosten für die Rücksendung von Verpackungsmaterial trägt der Verkäufer.
  4. 4.4 Soweit möglich, wird der Verkäufer nachhaltige Verpackungsmaterialien und umweltfreundliche Transportmethoden verwenden.
  5. 4.5 Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, liefert der Verkäufer die Waren zum Liefertermin an die in diesen Bedingungen angegebene Adresse von NDC. Der Verkäufer liefert die Waren während der Geschäftszeiten oder in dem von NDC mitgeteilten Zeitfenster. Die Lieferung der Waren erfolgt gemäß INCOTERM DDP an dem von NDC angegebenen Ort.
  6. 4.6 Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren in angemessenem Umfang und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von NDC in Teillieferungen zu liefern. Wird eine Teillieferung der Waren vereinbart, können diese getrennt in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Wenn der Verkäufer jedoch eine Teilmenge nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht liefert oder eine Teilmenge mangelhaft ist, kann NDC die in Klausel 6 genannten Rechte ausüben.
  7. 4.7 Das Eigentum an den Waren geht nach Abschluss der Lieferung auf NDC über.

5. Erbringung von Dienstleistungen

  1. 5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, ab dem in der Bestellung angegebenen Datum oder, falls kein Datum angegeben ist, ab dem Datum des Vertragsbeginns und für die Dauer des Vertrags die Dienstleistungen für NDC gemäß den Vertragsbedingungen zu erbringen.
  2. 5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung angegebenen oder von NDC mitgeteilten Termine für die Erbringung der Dienstleistungen einzuhalten.
  3. 5.3 Bei der Erbringung der Dienstleistungen muss der Lieferant:
    1. 5.3.1 mit NDC in allen Angelegenheiten, die die Dienstleistungen betreffen, zusammenzuarbeiten und alle Anweisungen von NDC befolgen;
    2. 5.3.2 die Dienstleistungen mit der größtmöglichen Sorgfalt, Geschicklichkeit und Gewissenhaftigkeit in Übereinstimmung mit den besten Praktiken in der Branche und den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen;
    3. 5.3.3 Personal einsetzen, das für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ausreichend qualifiziert und erfahren ist und das in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, um die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers zu gewährleisten;
    4. 5.3.4 sicherstellen, dass die Dienstleistungen mit allen Beschreibungen, Normen und Spezifikationen übereinstimmen, die in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sind, und dass die Leistungen für jeden Verwendungszweck geeignet sind, den NDC dem Lieferanten ausdrücklich oder stillschweigend mitteilt;
    5. 5.3.5 Ausstattung, Werkzeuge und Fahrzeuge sowie alle sonstigen Gegenstände, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, bereitzustellen;
    6. 5.3.6 die höchste Qualität an Waren, Materialien, Standards und Techniken verwenden und sicherstellen, dass die Ergebnisse und alle Waren und Materialien, die im Rahmen der Dienstleistungen geliefert und verwendet oder an NDC übergeben werden, frei von Verarbeitungs-, Installations- und Konstruktionsfehlern sind;
    7. 5.3.7 alle Lizenzen und Genehmigungen, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, einholen und aufrechterhalten;
    8. 5.3.8 alle Gesundheits- und Sicherheitsregeln und -vorschriften sowie alle anderen Sicherheitsanforderungen beachten, die in den Räumlichkeiten der NDC gelten;
    9. 5.3.9 alle Materialien, Ausstattung und Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen und Daten, die dem Lieferanten von NDC zur Verfügung gestellt wurden, auf eigenes Risiko verwahren, sie bis zur Rückgabe an NDC in gutem Zustand halten und sie nur gemäß den schriftlichen Anweisungen oder Genehmigungen von NDC entsorgen oder verwenden;
    10. 5.3.10 alle Handlungen unterlassen, die dazu führen könnten, dass NDC Lizenzen, Befugnisse, Zustimmungen oder Genehmigungen verliert, auf die sie für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit angewiesen ist; der Lieferant erkennt in diesem Zusammenhang an, dass NDC sich auf die Dienstleistungen verlassen oder auf sie zurückgreifen kann;
    11. 5.3.11 die im Auftrag oder in der Leistungsbeschreibung festgelegten zusätzlichen Verpflichtungen einhalten.
  4. 5.4 Die Preise für die Dienstleistungen sind in der Bestellung festgelegt und stellen die vollständige und ausschließliche Vergütung des Lieferanten für die Erbringung der Dienstleistungen dar. Sofern NDC nicht schriftlich etwas anderes vereinbart hat, umfassen die Entgelte alle Kosten und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen entstehen.
  5. 5.5 Der Lieferant führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über die vom Lieferanten für die Erbringung der Dienstleistungen aufgewendete Zeit und die verwendeten Materialien, und der Lieferant gewährt NDC auf Anfrage jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen.
  6. 5.6 Der Lieferant wird die Dienstleistungen nach deren Abschluss abrechnen.
  7. 5.7 Als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten zahlt NDC die in Rechnung gestellten Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer korrekt ausgestellten Rechnung auf ein vom Lieferanten schriftlich benanntes Bankkonto.

6. Rechte von NDC, Haftung, Gewährleistung

  1. 6.1 NDC behält sich alle Rechte vor, die das geltende Recht bei Nichtkonformität oder Mangelhaftigkeit vorsieht. NDC ist berechtigt, nach eigener Wahl Nachbesserung oder Neulieferung mangelfreier Waren und Schadensersatz zu verlangen.
  2. 6.2 Bei Gefahr im Verzug ist NDC nach Benachrichtigung des Verkäufers berechtigt, Mängel auf Kosten des Verkäufers zu beseitigen.
  3. 6.3 Gewährleistungsansprüche verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang.

7. Verpflichtungen der NDC

NDC gewährt dem Vertragspartner zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen zu angemessenen Zeiten Zugang zu den Räumlichkeiten der NDC und stellt die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung, die der Vertragspartner in angemessener Weise anfordern kann.

8. Informationen zur Produktgefährdung

  1. 8.1 NDC wird sich in angemessener Weise bemühen, den Verkäufer darüber zu informieren, ob der Verwendungszweck von Waren ihre sichere Verwendung oder ihren Einbau in andere Endprodukte beeinträchtigen können. NDC ist verantwortlich für die Benachrichtigung jeglicher Behörden oder Organisationen in Bezug auf die Waren und/oder Dienstleistungen, wenn dies gesetzlich oder aufgrund von Vorschriften, Regelungen oder Kodizes dieser Behörden oder Organisationen erforderlich ist.
  2. 8.2 Der Verkäufer stellt alle erforderlichen Informationen über die Gefahrenklassifizierung von Produkten und entsprechende tracking-Daten zur Verfügung, um sicherzustellen, dass NDC in der Lage ist, die Waren zu lagern und zu verarbeiten und die erforderlichen Aufzeichnungen über die Transaktionen zu führen.
  3. 8.3 Sofern der Verkäufer aufgrund von Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen verpflichtet ist, Waren zurückzuverfolgen, gibt NDC diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist nach einer schriftlichen Anfrage an den Verkäufer weiter.
  4. 8.4 NDC stellt sicher, dass alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen ergriffen werden, um Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu beseitigen, die sich aus der Verwendung oder Lagerung der Waren ergeben könnten.
  5. 8.5 Hat NDC eine Beanstandung bezüglich Waren oder erbrachte Dienstleistungen, wird NDC das Personal des Lieferanten benachrichtigen und sich bemühen, die betreffenden Waren zur Inspektion vorzulegen, falls dies verlangt wird. Der Verkäufer führt eine angemessene Untersuchung einer solchen Beanstandung durch.

9. Preis und Zahlung

  1. 9.1 Der Preis für die Waren
    1. 9.1.1 ist der in der Bestellung angegebene oder anderweitig zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Preis ; und
    2. 9.1.2 beinhaltet die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren. Es werden keine zusätzlichen Kosten erhoben, es sei denn, sie sind schriftlich vereinbart.
  2. 9.2 Der Verkäufer stellt NDC bei oder jederzeit nach Abschluss der Lieferung eine Rechnung aus. Jede Rechnung muss die von NDC zur Überprüfung der Richtigkeit der Rechnung benötigten Informationen enthalten, einschließlich der entsprechenden Bestellnummer.
  3. 9.3 Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung auf ein vom Verkäufer schriftlich benanntes Bankkonto.
  4. 9.4 Alle Beträge, die von NDC im Rahmen des Vertrags zu zahlen sind, verstehen sich ohne Mehrwertsteuer oder andere anwendbare Verkaufs- oder Umsatzsteuer ("Mehrwertsteuer").

10. Rechte an geistigem Eigentum

  1. 10.1 NDC behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an den dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen (nachstehend "Unterlagen" genannt) vor.
  2. 10.2 Der Vertragspartner darf diese Unterlagen (oder deren Inhalt) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NDC weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
  3. 10.3 Der Vertragspartner erkennt an, dass alle Rechte an den Unterlagen ausschließlich bei NDC liegen und verbleiben werden.
  4. 10.4 Eine Nutzung der Unterlagen und/oder deren Vervielfältigung ist nur insoweit zulässig, als dies für den Abschluss oder die Durchführung von Verträgen erforderlich ist. Der Verkäufer darf die Unterlagen nur denjenigen Mitarbeitern zur Verfügung stellen, die diese Unterlagen kennen müssen.
  5. 10.5 Der Vertragspartner hat die Unterlagen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und sie unverzüglich und unaufgefordert auf Kosten des Vertragspartners an die NDC zurückzugeben, wenn kein Vertrag zustande kommt oder sie für die weitere Vertragserfüllung nicht mehr benötigt werden. Dies gilt auch für den Fall der Beendigung des Vertrages.
  6. 10.6 Der Verkäufer garantiert der NDC, dass er durch die Lieferung der Waren an NDC nicht die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt. Auf Verlangen von NDC wird der Verkäufer solche unterstützenden Nachweise vorlegen und/oder angemessene Inspektionen seiner Räumlichkeiten gestatten, um NDC bei der Durchführung einer sorgfältigen Prüfung in dieser Hinsicht zu unterstützen. Der Verkäufer erkennt an, dass eine Verletzung dieser Klausel 10.6 als wesentliche Vertragsverletzung angesehen wird und NDC, ohne die anderen Rechte oder Rechtsmittel von NDC aus dem Vertrag einzuschränken, das Recht gibt, den Vertrag gemäß Klausel 12 sofort zu kündigen.

11. Produkthaftung

  1. 11.1 Der Vertragspartner stellt NDC von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Rufschädigung und aller Zinsen, Strafen und Rechtskosten (berechnet auf der Grundlage der vollen Entschädigung) sowie aller sonstigen beruflichen Kosten und Ausgaben frei, die NDC aus oder in Verbindung mit dem Vertrag erleidet:
    1. 11.1.1 durch die Nichteinhaltung von Zusagen oder Verpflichtungen des Vertragspartners aus den Klauseln 3.1, 4.3 oder 5.3.;
    2. 11.1.2 durch Ansprüche gegen NDC wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung der Rechte am geistigen Eigentum Dritter entstehen, die sich aus oder in Verbindung mit der Herstellung, Lieferung oder Nutzung der Waren oder dem Erhalt, der Nutzung oder der Erbringung der Dienstleistungen (ausgenommen NDC-Materialien) ergeben;
    3. 11.1.3 durch Ansprüche Dritter gegen NDC wegen Todesfällen, Personen- oder Sachschäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit Mängeln an den gelieferten Waren oder den Liefergegenständen ergeben, soweit die Mängel an den Waren oder Liefergegenständen auf Handlungen oder Unterlassungen des Vertragspartners, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer zurückzuführen sind; und
    4. 11.1.4 durch Ansprüche, die von Dritten gegenüber NDC geltend gemacht werden und die sich aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung der gelieferten Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ergeben, soweit diese Ansprüche aus der Verletzung, der fahrlässigen Erfüllung oder der Nichterfüllung oder der verspäteten Erfüllung des Vertrages durch den Verkäufer, seine Angestellten, Vertreter oder Unterauftragnehmer resultieren.
  2. 11.2 Während der Laufzeit des Vertrages und für einen Zeitraum von 2 Jahren danach muss der Verkäufer bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Produkthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung der Verbindlichkeiten, die sich aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben können, aufrechterhalten und NDC auf Verlangen sowohl die Versicherungsbescheinigung mit den Einzelheiten der Deckung als auch einen Nachweis der Zahlung der Prämie des laufenden Jahres für jede Versicherung vorlegen.
  3. 11.3 Diese Klausel 11 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

12. Kündigung

  1. 12.1 Unbeschadet anderer gesetzlicher Rechte, die NDC zur Verfügung stehen, kann NDC den Vertrag:
    1. 12.1.1 mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner kündigen, wenn ein Kontrollwechsel beim Vertragspartner eintritt; oder
    2. 12.1.2 unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen ordentlich, ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
  2. 12.2 Unbeschadet anderer Rechte kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn:
    1. 12.2.1 die andere Partei eine Vertragspflicht verletzt und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer schriftlichen Aufforderung behebt;
    2. 12.2.2 die andere Partei Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Zwangsverwaltung, der vorläufigen Liquidation oder einem Vergleich oder einer Vereinbarung mit ihren Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer solventen Umstrukturierung), der Erwirkung eines Moratoriums, der Liquidation (freiwillig oder durch gerichtliche Anordnung, es sei denn, dies geschieht zum Zweck einer solventen Umstrukturierung), der Bestellung eines Insolvenzverwalters für eines ihrer Vermögenswerte oder der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit unternimmt oder, falls der Schritt oder die Maßnahme in einem anderen Rechtsgebiet erfolgt, im Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren in dem betreffenden Rechtsgebiet; oder
    3. 12.2.3 die andere Partei ihre Tätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil aussetzt oder auszusetzen droht oder ihre Tätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt oder einzustellen droht.

13. Folgen der Beendigung

  1. 13.1 Bei Beendigung des Vertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, der NDC unverzüglich alle Leistungen, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt vollständig sind oder nicht, zu liefern und alle etwaig zur Verfügung gestellten Materialien der NDC zurückzugeben. Bis zur Rückgabe oder Lieferung ist der Vertragspartner allein für die sichere Aufbewahrung verantwortlich und wird sie nicht für vertragsfremde Zwecke verwenden.
  2. 13.2 Die Beendigung oder das Erlöschen des Vertrags berührt nicht die zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Erlöschens entstandenen Rechte und Rechtsmittel der Parteien, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder des Erlöschens bestand.
  3. 13.3 Jede Vertragsbestimmung, die ausdrücklich oder stillschweigend bei oder nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags in Kraft treten oder fortbestehen soll, bleibt in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

14. Vertraulichkeit

  1. 14.1 Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen über die Geschäfte, Vermögenswerte, Angelegenheiten NDCs, Kunden oder Lieferanten der anderen Partei an irgendeine Person weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß Klausel 14.2 zulässig.
  2. 14.2 Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei ihren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern oder Beratern offenlegen, die diese Informationen für die Ausübung der Rechte der Partei oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag kennen müssen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Berater, denen sie vertrauliche Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 14 einhalten und die gesetzlichen Vorschriften, die Vorschriften eines zuständigen Gerichts oder einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde einhalten.
  3. 14.3 Keine der Parteien darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu einem anderen Zweck als zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verwenden.

15. Höhere Gewalt

  1. 15.1 "Höhere Gewalt" bedeutet jeder Umstand, der nicht im Einflussbereich einer Partei liegt, einschließlich Naturereignisse, Regierungsmaßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand, terroristische Handlungen, Proteste, Aufruhr, zivile Unruhen, Feuer, Explosionen, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskonflikte (aber nicht einschließlich Streiks oder Streitigkeiten in Bezug auf die Belegschaft des Verkäufers), die Einführung zusätzlicher Zölle oder die Unterbrechung oder Verzögerung des Erhalts von Materialien oder zugekauften Waren aufgrund eines solchen Ereignisses.
  2. 15.2 Wird eine Partei durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert, behindert oder verzögert (die "betroffene Partei"), so ist sie nicht vertragsbrüchig oder haftet anderweitig für eine solche Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen, vorausgesetzt, sie hat Klausel 15.3 beachtet. Die Frist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen wird entsprechend verlängert.
  3. 15.3 Die Betroffene Partei muss:
    1. 15.3.1 die andere Partei unverzüglich schriftlich über das Ereignis Höherer Gewalt, den Zeitpunkt seines Beginns, seine voraussichtliche oder mögliche Dauer und die Auswirkungen des Ereignisses Höherer Gewalt auf ihre Fähigkeit, eine ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, zu informieren; und
    2. 15.3.2 alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auswirkungen des Ereignisses Höherer Gewalt auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen abzumildern.
  4. 15.4 Dauert ein solches Ereignis 30 Tage oder länger an, kann NDC den Vertrag durch Benachrichtigung des Verkäufers kündigen.

16. Unterauftragsvergabe

Der Vertragspartner darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NDC ganz oder teilweise an Unterauftragnehmer vergeben. Wenn NDC einer Untervergabe durch den Vertragspartner zustimmt, bleibt der Vertragspartner für alle Handlungen und Unterlassungen seiner Unterauftragnehmer verantwortlich, als ob es seine eigenen wären.

17. Schriftform

Alle Mitteilungen an eine Partei im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bedürfen der Schriftform und müssen an ihrem eingetragenen Sitz (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) oder ihrem Hauptgeschäftssitz (in allen anderen Fällen) oder per E-Mail an die für die Zwecke des Vertrags verwendete Haupt-E-Mail-Adresse zugestellt werden.

18. Sprache

  1. 18.1 Alle Mitteilungen, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht werden, müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Alle anderen Dokumente, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer beglaubigten deutschen Übersetzung begleitet sein.
  2. 18.2 Die englische Fassung dieser Vereinbarung und aller Mitteilungen oder anderer Dokumente, die sich auf diese Vereinbarung beziehen, ist im Falle eines Konflikts mit einer übersetzten Fassung dieser Vereinbarung maßgebend.

19. Geltendes Recht und Gerichtsstand

  1. 19.1 Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben, unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und sind nach diesen auszulegen. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
  2. 19.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gelsenkirchen.


Elevator-drives.de ist der Handelsname von NDC Deutschland GmbH

Unternehmen:
NDC Deutschland GmbH

Registrierte Adreße:
Dammtorstraße 12
20354
Hamburg
Deutschland

Mehrwertsteuer:
48/725/02500

Kontakte:
+49 (40) 822 164 67, info@elevator-drives.de



Ausführung:
QCD804-2 v.A